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26.08.2005 - Kopftuchverbot für moslemische Lehrerin

Datum der Entscheidung
26.08.2005
Aktenzeichen
2 B 158/05
Normen
BremBG § 33 Abs 2
BremBG § 58
BremSchulG § 59b Abs 4
BremSchulG § 59b Abs 5
GG Art 4 Abs 1
GG Art 4 Abs 2
GG Art 6 Abs 2
GG Art 7 Abs 1
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
Ablehnung
Beamter auf Widerruf
Bekenntnisfreiheit
Dienstpflichtverletzung
Elternrecht
Ernennung
islamisches Kopftuch
Lehramtsbewerber
Neutralitätspflicht
Pflicht zur Rücksichtnahme
Schulfrieden
staatliches Erziehungsrecht
Vorbereitungsdienst
Leitsatz
1. Eine Lehramtsbewerberin moslemischen Glaubens, die sich weigert, auf das Tragen des Kopftuches beim Unterrichten zu verzichten, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Ernennung zur Beamtin auf Widerruf versagt werden.

2.Der Zulassungsanspruch bei staatlichen Ausbildungen mit Monopolcharakter wie dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen kann nach Art 12 Abs.1 S.2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes aufgestellte subjektive Zulassungsvoraussetzungen beschränkt werden, die dem Schutz eines wichtigen und sicherungsbedürftigen Gemeinschaftsgutes vor möglichen Nachteilen oder Gefahren zu dienen bestimmt oder geeignet sind (BVerwGE 64,142 mNw.). Ein derartiges Gemeinschaftsgut ist der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs.1 GG).

3. Den staatlichen Erziehungsauftrag sichernde gesetzliche Regelungen über die Aufgaben der Lehr- und Betreuungskräfte einschließlich der Referendare/innen beim Unterrichten sind zugleich subjektive Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, da sie über die Regelung von Dienstpflichten mittelbar auch unerlässliche Eignungsvoraussetzungen für das Lehramt festlegen.

4. Einem Lehramtsbewerber, der prinzipiell nicht bereit ist, bestimmten gesetzlich geregelten Dienstpflichten für Referendare/innen beim Unterrichten zu genügen, fehlt - ohne dass es dazu einer Prognoseentscheidung bedarf - die beamtenrechtliche Eignung i.S. des Art.33 Abs.2 GG, zu der die unbedingte Bereitschaft gehört, entsprechend dem zu leistenden Diensteid u.a. die Pflichten des Amtes gewissenhaft zu erfüllen (vgl. § 58 BremBG).

5. § 59 b Abs.4 u. 5 BremSchulG begründen für moslemische Lehrkräfte die Dienstpflicht, in der Schule auf das Tragen eines Kopftuches zu verzichten. Diese Pflicht gilt bei der Erteilung von Unterricht auch für Referendarinnen.

6. § 59 b Abs.4 u. 5 BremSchulG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.