Leitsatz
Der Verweis des Antragstellers auf die australische Studie von Bassed u.a. aus dem Jahr 2011 (Forensic Science Medicine and Pathology (2011) 7, 148-154) vermag die dem streitgegenständlichen Altersfeststellungsgutachten zugrunde liegende Annahme, das Stadium 3c der Claviculaossifikation belege die Vollendung des 19. Lebensjahres, nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.