Leitsatz
Die nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu treffende Ermessensentscheidung über die Anordnung eines Durchfahrtverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,0 t zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm (hier: Kattenturmer Heerstraße) ist rechtswidrig, wenn ihr eine fehlerhafte Prognose über das Ausmaß der zu erwartenden Absenkung der Lärmbelastung zugrunde liegt.