Leitsatz
Die berufliche Tätigkeit als Immobilienmaklerin und Hausverwalterin stellt eine in ihrer Art der freiberuflichen Berufsausübung ähnliche gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 13 BauNVO dar.
Zu den Begriffen der Räume und des Gebäudes im Sinne von § 13 BauNVO.
Bauliche Anlagen, die mit einem Gebäude Fundament und/oder Dach teilen, bilden mangels funktionaler Selbständigkeit kein eigenständiges Gebäude, sondern stellen lediglich einen Teil eines Gebäudes dar.