Leitsatz
1. Die Genehmigung einer Sporthalle verletzt Nachbarrechte, wenn die durch den An- und Abfahrverkehr ausgelösten Verkehrsimmissionen die Richtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) überschreiten. Deshalb kann es erforderlich sein, in ausreichender Zahl von der angrenzenden Wohnbebauung abgeschirmte Parkplätze zu schaffen.
2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage ist nicht gerechtfertigt, wenn sich absehen lässt, dass sich etwaige Defizite im Lärmschutzkonzept der Sporthalle im Hauptsacheverfahren abstellen lassen.