Leitsatz
1. Zur Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der durch Festsetzung eines Baugebiets nach der BauNVO eine bauliche Nutzung allgemein festsetzt.
2. Wer sein eigenes Grundstück formell und materiell illegal nutzt, kann für diese Nutzung keine Rücksichtnahme verlangen. Ob die Bauaufsichtsbehörde die illegale Nutzung duldet, ist für das Gebot der Rücksichtnahme nicht erheblich.