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02.02.2022 - Nachzahlung von Bezügen nach Aufhebung der Zurruhesetzung

Datum der Entscheidung
02.02.2022
Aktenzeichen
2 LB 387/21
Normen
BBG § 47 Abs 4
BGB § 362
BGB § 387
BremBeamtVG § 63
BremBesG § 2 Abs 1
BremBesG § 4
BremBG § 41 Abs 4
EStG § 11
EStG § 38
EStG § 41a
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
Aufrechnung
Besoldung
Besoldungsanspruch
Bruttoprinzip
Dienstbezüge
Einbehaltung von Dienstbezügen
Einkommensteuer
Erfüllung
Ruhegehalt
Steuerabzug
Versorgungsbezüge
Versorgungsfestsetzungsbescheid
Widerspruchsverfahren
Zufluss
Leitsatz
1. Die Bezüge, die ein Beamter während des Widerspruchs- oder Klageverfahrens gegen seine Zurruhesetzung nach § 41 Abs. 4 BremBG (bzw. § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG) erhält, sind keine Versorgungsbezüge, sondern (abgesenkte) aktive Dienstbezüge.

2. Beträge, die der Dienstherr unberechtigterweise von der Besoldung einbehält und als Steuer bzw. Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abführt, erfüllen den Besoldungsanspruch des Beamten nicht, wenn und soweit für den Dienstherrn bei Vornahme des Abzugs eindeutig erkennbar war, dass ein Abzug in dieser Höhe rechtswidrig ist.