Leitsatz
1. Die Bezüge, die ein Beamter während des Widerspruchs- oder Klageverfahrens gegen seine Zurruhesetzung nach § 41 Abs. 4 BremBG (bzw. § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG) erhält, sind keine Versorgungsbezüge, sondern (abgesenkte) aktive Dienstbezüge.
2. Beträge, die der Dienstherr unberechtigterweise von der Besoldung einbehält und als Steuer bzw. Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abführt, erfüllen den Besoldungsanspruch des Beamten nicht, wenn und soweit für den Dienstherrn bei Vornahme des Abzugs eindeutig erkennbar war, dass ein Abzug in dieser Höhe rechtswidrig ist.