Leitsatz
1. Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes über den nächtlichen Besuch einer Diskothek durch Jugendliche ab 16 Jahren stehen nicht zur Disposition der Betroffenen.
2. Ein Diskothekenbetreiber, der Vordrucke für eine Erziehungsbeauftragung auf seine Webseite stellt, hat durch Kontrollen sicherzustellen, dass die Beauftragungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass sie in jedem Einzelfall auf einer Vereinbarung zwischen dem Personensorgeberechtigten und dem Erziehungsbeauftragten beruhen.