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03.05.2016 - Neubauvorhaben im Holz- und Fabrikenhafen

Datum der Entscheidung
03.05.2016
Aktenzeichen
1 LC 100/15
Normen
BauGB § 233
BauNVO § 15 Abs 1
BauNVO § 9
BBauG § 173
StBO § 28
StBO § 29
StBO § 30
StBO § 31
StBO § 32
Rechtsgebiet
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Schlagworte
Gebietserhaltungsanspruch
Gebot der Rücksichtnahme
Gewerbeklasse
Gewerbeplan
Industriegebiet
Staffel- und Gewerbeplan
Staffelbauordnung

Leitsatz
1) Die auf der Grundlage des § 28 der bremischen Staffelbauordnung 1917 getroffene Festsetzung Gewerbeklasse I entspricht im Wesentlichen einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO.

2) Die Gewerbeklasse I dient vorwiegend solchen gewerblichen Nutzungen, die in den übrigen Gewerbeklassen unzulässig sind. Störempfindliche Nutzungen, die mit dem Hauptzweck dieses Gebiets in Konflikt geraten können, sind unzulässig.

3) Der Staffel- und Gewerbeplan vom 01.02.1921 ist mit Inkrafttreten des BBauG 1960 als Bebauungsplan wirksam übergeleitet worden.

4) Auf die Einhaltung der Gewerbeklassenfestsetzung haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke grundsätzlich einen Anspruch.