Leitsatz
1. Aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung folgt, dass vor der Bekanntmachung geprüft werden muss, ob die bekanntzumachende Fassung der Satzung mit der vom Gemeinderat beschlossenen Fassung übereinstimmt. Es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat.
2. Fehlt es an einer kommunalrechtlichen Regelung zur Bestimmung des zuständigen Ausfertigungsorgans, ist die ständige Praxis der Antragsgegnerin, Bebauungspläne durch den Vertreter des gemeindlichen Beschlussorgans – der Stadtbürgerschaft – ausfertigen zu lassen, nicht zu beanstanden.
3. Ein bestimmter Wortlaut ist für eine Ausfertigung nicht vorgeschrieben. Es ist nicht erforderlich, ausdrücklich Begriffe wie „ausgefertigt" oder „Ausfertigung“ zu verwenden.
4. Bei Bebauungsplänen ist nur der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Ver-langen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Die Bekanntmachung muss sich auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen, d. h. sie muss einen Hinweis zur Identifikation des ausliegenden Bebauungsplans enthalten.