Leitsatz
1. § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3, 12, 13 und 14 IfSG sind verfassungskonform, insbesondere genügen sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
2. Die Schließung von Beherbergungsbetrieben für nicht-touristische Gäste, von Gastronomiebetrieben, Saunen, Fitnessstudios und Schwimm- und Spaßbädern sowie die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum nach der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung im März und April 2021 stellten sich als notwendige Schutzmaßnahmen dar.