Leitsatz
1. Zur Normenkontrolle von Kostenbeiträgen für Kindertageseinrichtungen
2. Es kann den allgemeinen Gleichheitssatz und den Grundsatz der Folgerichtigkeit verletzen, wenn eine Beitragsordnung ein Beitragsstaffelung nach Einkommen und Haushaltsgröße vornimmt, zugleich aber die Heranziehung von Beitragspflichtigen mit unterschiedlichen Einkommen oder Haushaltsgrößen zu gleichen Beiträgen vorsieht.
3. Die Strukturprinzipien des § 90 SGB VIII werden verletzt, wenn die Eltern allgemein, um zu einer zumutbaren Belastung zu gelangen, auf ein antragsabhängiges Erlassverfahren verwiesen werden. Das kann auch dann der Fall sein, wenn bei pauschalierender Betrachtung alle Beitragspflichtigen, die zu den in der Beitragsordnung vorgesehenen unteren drei Einkommensstufen gehören, die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3, 4 SGB VIII erfüllen.