Leitsatz
1. Das Zugangsverbot zu Einrichtungen des Einzelhandels für nicht immunisierte Personen und die daran anknüpfende Kontrollpflicht aus § 3 Abs. 4a und 5 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung finden in § 32 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 7 Nr. 4 IfSG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage.
2. Die Zugangsbeschränkungen bewirken – gemeinsam mit den weiteren in der Coronaverordnung geregelten Einschränkungen – eine Reduzierung der Kontakte von nicht immunisierten Personen und sind damit geeignet, zu einer Reduzierung des Infektionsgeschehens beizutragen. Es ist nicht erkennbar, dass sich mildere Mittel aufdrängen würden, von deren sachlicher Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung auszugehen wäre. Insbesondere ist eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske in Innenräumen des Einzelhandels voraussichtlich nicht als gleichwertig anzusehen.
3. Es verstößt jedenfalls nicht offensichtlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Verordnungsgeberin Bau- und Gartenbaumärkte, Blumenläden und Buchhandlungen von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen hat.