Leitsatz
1. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Unionsbürger (hier: rumänische Staatsangehörige) einen Anspruch auf obdachlosenpolizeiliche Unterbringung haben.
2. Wegen des Nachrangs des Obdachlosenpolizeirechts gegenüber dem Sozialrecht ist es den Betreffenden aber grundsätzlich zuzumuten, vor der Inanspruchnahme obdachlosenpolizeilicher Hilfe etwaige sozialrechtliche Ansprüche zu verfolgen.