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31.05.2021 - Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen hoheitliche Äußerungen über den Betrieb von Prostitutionsstätten durch die Hells Angels

Datum der Entscheidung
31.05.2021
Aktenzeichen
1 B 150/21
Normen
GG Art 12
GG Art 14
GG Art 2 Abs 1
Rechtsgebiet
Sonstiges
Schlagworte
Äußerung
ehrverletzende Äußerung
Hells Angels
Hoheitsträger
öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
Prostitutionsstätte
Tatsachenbehauptung
Werturteil
Titel der Entscheidung

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Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen hoheitliche Äußerungen über den Betrieb von Prostitutionsstätten durch die Hells Angels (pdf, 150.3 KB)
Leitsatz
1. Öffentliche Äußerungen von Amtsträgern haben den hoheitlichen Kompetenzrahmen zu wahren, müssen dem Sachlichkeitsgebot genügen und sich als verhältnismäßig erweisen.

2. Zur Frage, ob Äußerungen eines Innensenators über die Betriebsführung bestimmter Prostitutionsstätten innerhalb seines Kompetenzbereiches liegen, wenn die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis nach dem Prostituierten-schutzgesetz in den Zuständigkeitsbereich der Senatorin für Wirtschaft fallen.

3. Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Äußerung hängt maßgeblich davon ab, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist. Tatsachenbehauptungen sind rechtswidrig, wenn sie sich als unwahr erweisen, während Werturteile nur auf einem im Wesentlichen vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen. Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Wertung zu verstehen ist, ergibt sich insbesondere aus dem Kontext der Äußerung.

4. Die Aussage, dass ein bestimmender Einfluss der Hells Angels auf die Geschäftsführerinnen einer GmbH und damit auf die von ihr betriebene Prostitutionsstätte vorliegt, ist eine rechtliche Wertung, die von einer Vielzahl von In-dizien abhängig ist. Sie beruht auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern, wenn umfangreiche polizeiliche Ermittlungen detailliert auf entsprechende Verflechtungen, wahrnehmbare Mitwirkung an Entscheidungen und das Auftreten Dritter als bevollmächtigt hinweisen.