Leitsatz
1. Die Planfeststellung für die Herstellung einer Montage- und Umschlageinrichtung an einer Bundeswasserstraße obliegt der für den Gewässerausbau zuständigen Landesbehörde, wenn die Schiffbarkeit der Bundeswasserstraße durch das Vorhaben nicht geändert wird.
2. Eine Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, wenn die öffentlichen Interessen an dem Vorhaben fehlerhaft gewichtet worden sind.
3. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG auf Flächen festgesetzt werden, die bereits für vorausgegangene Planungen als Kompensationsfläche in Anspruch genommen worden waren.
4. Zur Frage, wie die Verschlechterung des Gewässerzustands nach § 27 Abs. 1 WHG zu ermitteln ist.