Leitsatz
1. Das staatliche Sportwettenmonopol erfüllt in der Ausgestaltung, die es durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Bremische Glücksspielgesetz erhalten hat, den im Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 enthaltenen Regelungsauftrag.
2. Das Sportwettenmonopol lässt im Bundesland Bremen auch in seiner tatsächlichen Ausgestaltung keine Defizite erkennen, die das mit ihm verfolgte Ordnungskonzept grundsätzlich in Fragen stellen würden.
3. Zur Frage, welche Reichweite die sich aus Unionsrecht ergebende Forderung nach Kohärenz und Systematik für die gesetzliche Regelung des Glücksspiel- und Wettmarkts besitzt.