Leitsatz
1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn in der Stadtgemeinde Bremen gegenüber dem Eigentümer einer versiegelten und an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Fläche von über 1.000 qm eine gesonderte Niederschlagswassergebühr festgesetzt wird, während dies bei den Eigentümern kleinerer Grundstücke nur auf Antrag geschieht und ansonsten die Kosten der Niederschlagsentwässerung dieser Flächen pauschal in einer einheitlichen Abwassergebühr, die allein nach dem Frischwassermaßstab berechnet wird, enthalten sind.
2. Zur Zulässigkeit des so genannten "Freiburger Modells" in der Stadtgemeinde Bremen.