Sie sind hier:

09.01.2014 - OVG entscheidet über Ortsamtsleitung in Bremen Horn-Lehe

Datum der Entscheidung
09.01.2014
Aktenzeichen
2 B 198/13
Normen
BremBeirOrtsG § 35 Abs 2
BremBG § 7
GG Art 33 Abs 2
GKG § 52 Abs 5 S 4
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
Leistungsgrundsatz
Ortsamtsleiter
Wahlbeamter
Leitsatz
Zum vorläufigen Rechtsschutz eines vom Beirat nicht gewählten Bewerbers bei der Bewerbung um eine Ortsamtsleiterstelle.

Bei der Wahl eines Ortsamtsleiters ist der Beirat an den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Dabei wird der bei Auswahlentscheidungen bestehende Beurteilungsspielraum um politische Erwägungen der vertrauensvollen Zusammenarbeit angereichert.

Die inhaltliche Überprüfung der Entscheidung der Beiräte durch die Gerichte ist nur eingeschränkt möglich, weil die Beiräte ihre Entscheidungen in geheimer Abstimmung treffen und sie nicht mit einer Begründung versehen müssen.

Damit kommt dem der Wahlentscheidung vorausgehenden Verfahren eine besondere grundrechtssichernde Bedeutung zu. Um die leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG nicht zugunsten eines Vorrangs politischer Erwägungen ins Leere laufen zu lassen, bedarf es der Kompensation durch eine Ausgestaltung des Verfahrens, die den Leistungskriterien des Art. 33 Abs. 2 GG bestmöglich zur Durchsetzung verhilft. Dem wird ein Verfahren, das es in das Belieben der Mitglieder des Wahlgremiums stellt, ob und in welchem Umfang sie sich Informationen über die Bewerberinnen und Bewerber verschaffen wollen, nicht gerecht.

Zur Streitwertfestsetzung in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren.