Leitsatz
Der Dienstherr hält sich im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens, wenn er bei der Vergabe der Stelle eines Ortsamtsleiters den Kenntnissen und Erfahrungen, die ein Bewerber aus seiner politischen Tätigkeit (u. a. als Abgeordneter und auch als Mitglied des Beirats des Ortsamts) und aus seiner Tätigkeit als Hochschuldozent gewonnen hat, größeres Gewicht beilegt als den Kenntnissen und Erfahrungen, die ein Mitbewerber aus seiner langjährigen Tätigkeit als stellvertretender Ortsamtsleiter erlangt hat.