Leitsatz
1. Art. 33 Abs. 2 GG findet auf Auswahlentscheidungen für Ortsamtsleiterstellen nach dem Bremischen Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 02.02.2010 (Brem.GBl. 130) Anwendung. Danach ist die Auswahlentscheidung grundsätzlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber zu treffen.
2. Das Vorschlagsrecht des Beirats für die Berufung des Ortsamtsleiters / der Ortsamtsleiterin begrenzt die Anwendbarkeit des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG. Es beruht auf dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Demokratieprinzip.
3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten einer unterlegenen Bewerberin um eine Ortsamtsleiterstelle kann im Einzelfall daran scheitern, dass offensichtlich ist, dass sie in einem etwaigen neuen Auswahlverfahren das Votum des Beirats nicht erhalten wird.