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05.02.2018 - Polizeieinsatzkosten - Bundesligaspiel Werder Bremen gegen Hamburger SV am 19.04.2015

Datum der Entscheidung
05.02.2018
Aktenzeichen
2 LC 139/17
Normen
BremGebBeitrG § 4 Abs 4
BremGebBeitrG § 13 Abs 4
GG Art 104a ff.
GG Art 20 Abs 3
InKostV § 1 Anlage
Rechtsgebiet
Gebührenrecht
Schlagworte
Verwaltungsgebühren
Finanzverfassung
Bestimmtheitsgebot
Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte
gewinnorientierte Veranstaltung
Veranstalter
Gewalthandlungen
Gebot der Gebührenvorhersehbarkeit
Gesamtschuldner
Leitsatz
§ 4 Abs. 4 BremGebBeitrG ist verfassungsgemäß. Die Erhebung von Gebühren für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen bei gewinnorientierten Großveranstaltungen genügt den sich aus Art. 104a ff. GG ergebenden finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen.

Bei § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG handelt es sich nicht um ein unzulässiges Einzelfallgesetz. Die Norm ist abstrakt gefasst und es lässt sich nicht absehen, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet.

Die Vorschrift genügt im Hinblick auf den Eintritt der Gebührenpflicht und die Gebührenhöhe dem Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG. Die Gebührenhöhe ist wegen ihrer Abhängigkeit von der Prognose der Polizei zur Zahl der erforderlichen Einsatzkräfte und der Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand nur eingeschränkt vorhersehbar; die polizeiliche Prognose unterliegt aber einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle. Maßstab hierfür ist die ex-ante-Sicht der Polizeibehörde, nicht der tatsächliche Geschehensablauf.

Der Unterrichtungspflicht über die voraussichtliche Gebührenpflicht nach § 4 Abs. 4 S. 3 BremGebBeitrG ist nur dann genügt, wenn sie sich auf Angaben zur voraussichtlichen Gebührenhöhe erstreckt.

Veranstalter i.S. des § 4 Abs. 4 S. 1 BremGebBeitrG kann auch ein übergeordneter Dachverband sein. Das der zuständigen Behörde bei der Auswahl eines Kostenschuldners unter mehreren Gesamtschuldnern eingeräumte Ermessen ist sehr weit. Bei Berücksichtigung des Willkürverbots und offenbarer Unbilligkeiten kann die Behörde den Gesamtschuldner heranziehen, der ihr unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint.