Leitsatz
1. Die Sicherstellung von Bargeld ist nach § 23 Nr. 2 BremPolG nur zulässig, wenn dies erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
2. Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein hoher Grad der Schadensnähe und –gewissheit besteht.
3. § 23 Nr. 2 BremPolG ist keine Grundlage, um Geldbeträge ungeklärter Herkunft einzuziehen.
4. Eine präventiv-polizeiliche Gewinnabschöpfung ist nach dieser Vorschrift nicht zulässig.
5. Nach Aufhebung einer Sicherstellungsverfügung ist die Sache an die Person herauszugeben, in deren Gewahrsam sie sich im Zeitpunkt der Sicherstellung befand.