Leitsatz
1. Lässt sich nur im Hauptsacheverfahren klären, wer Eigentümer eines aufgefundenen Bargeldbetrags ist, besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der präventiv-polizeilichen Sicherstellung.
2. Die Sicherstellung von Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geld für illegale Geschäfte verwandt werden soll.
3. Zur Frage, ob Bargeld allein deshalb sichergestellt werden darf, weil die Eigentumsverhältnisse ungeklärt sind.