Leitsatz
Ein Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist auch dann zulässig, wenn der Beklagte das, wozu ihn das angefochtene Urteil seiner Ansicht nach verpflichtet, nach Erlass des Urteils ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfüllt hat, der Kläger aber eine Erledigungserklärung nicht abgibt weil er meint, dass sich aus dem Urteil noch weitergehende Ansprüche ergeben.