Leitsatz
Lehnt das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung ab, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht vorgelegt worden, muss Antragsteller seinen Einwand, er habe die Erklärung rechtzeitig vorgelegt, mit der Anhörungsrüge geltend machen. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.