Leitsatz
1. Erfolgt das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) aufgrund des Verdachts eines Dienstvergehens, ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs oder sonst nicht hinzunehmender dienstlicher Nachteile dessen Schwere. Jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sich die Sanktionierung des vorgeworfenen Dienstvergehens im Bereich der disziplinarischen Zurückstufung bis hin zur Höchstmaßnahme bewegen wird, ist eine Gefährdung des Dienstbetriebs durch den Beamten und damit ein zwingender Grund im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG anzunehmen.
2. Die Kundgabe und Verbreitung rechtsextremistischer Ansichten, die die Menschenrechte von Ausländern grundlegend negieren, oder die objektiv geeignet sind, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen, ist mit der Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) grundsätzlich unvereinbar.