Leitsatz
1. Der bei Freiheitsentziehungen zu beachtende Richtervorbehalt (Art. 104 Abs. 2 GG, § 16 Abs. 1 BremPolG) ist nicht praktisch wirksam, wenn das zuständige Amtsgericht seinen Bereitschaftsdienst an einem Sonntag nach dem Ende einer Präsenzzeit als Rufbereitschaft ausgestaltet hat, die Polizei sich aber gleichwohl beschränkt auf das Versenden eines Bestätigungsantrages per Fax.
2. Die Notwendigkeit, unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen (Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG, § 16 Abs. 1 BremPolG), entfällt nicht deshalb, weil der Betroffene aufgrund Volltrunkenheit nicht vorführbar ist.
3. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung beschränkt sich nicht auf das Handeln der Polizei.