Leitsatz
1. Eine Belehrung darüber, dass die Klagefrist mit "Zustellung" des Verwaltungsakts beginnt, ist jedenfalls dann nicht fehlerhaft, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich förmlich zugestellt wurde.
2. Nimmt der Kläger irrtümlich schuldlos an, fristgerecht Klage erhoben zu haben, beginnt die Frist für die Wiedereinsetzung in die Klagefrist mit dem Zugang eines Hinweises des Verwaltungsgerichts, dass dort keine Klage vorliegt, beim Kläger.
3. Wird dem Verwaltungsgericht als Anlage zu einem Schriftsatz in einem anderen Verfahren eine Klageschrift "mit der Bitte um Kenntnisnahme" übersandt, stellt dies keine Klageerhebung dar.