Leitsatz
Sehen Beurteilungsrichtlinien für die Erstellung von Anlassbeurteilungen grundsätzlich einen dreijährigen Beurteilungszeitraum vor, so kann von dieser Vorgabe, mit der der Dienstherr sich über Artikel 3 Abs. 1 GG selbst gebunden hat, nur aus sachlichen Gründen abgewichen werden.
In einem reinen Anlassbeurteilungssystem, in dem keine Regelbeurteilungen erstellt werden, ist es nicht immer zu vermeiden, dass neu zu erstellende, grundsätzlich einen Dreijahreszeitraum erfassende Anlassbeurteilungen teilweise Beurteilungszeiträume erfassen, die bereits einmal Gegenstand einer früheren Anlassbeurteilung waren. In diesem Fall sind die bereits beurteilten Zeiträume in die aktuelle Anlassbeurteilung einzubeziehen.