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29.01.2021 - Schadensersatzforderung wegen des Verlustes von Bundeswehrbekleidung und Ausrüstung

Datum der Entscheidung
29.01.2021
Aktenzeichen
2 LA 230/20
Normen
SG § 11
SG § 24SG § 7
Rechtsgebiet
Soldatenrecht
Schlagworte
Aufbewahrung
Ausrüstungsgegenstände
Diebstahl
Grobe Fahrlässigkeit
Schadensersatz
Soldat
Leitsatz
1. Die Sorgfaltspflichten bei der Aufbewahrung von Ausrüstungsgegenständen sind umso höher, je diebstahlsgefährdeter ein Ausrüstungsgegenstand ist. Dabei kommt es in der Regel insbesondere auf dessen Wert an.

2. Die Aufbewahrung auf dem Spind oder unter dem Bett in der verschlossenen Stube stellt bzgl. wertvoller Ausrüstungsgegenstände (im konkreten Fall im dreistelligen Euro-Bereich) grobe Fahrlässigkeit, bzgl. weniger wertvoller Gegenstände (im konkreten Fall v.a. im unteren bis mittleren zweistelligen Euro-Bereich) ohne hinzutreten weiterer Umstände dagegen nur einfache Fahrlässigkeit dar.