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15.08.2008 - Schulzuweisung Gesamtschule West

Datum der Entscheidung
15.08.2008
Aktenzeichen
1 B 377/08
Normen
BremSchulVwG § 6 Abs 2
BremSchulVwG § 6 Abs 4
Rechtsgebiet
Schulrecht
Schlagworte
Aufnahmekapazität
Gesamtschule West
Klassenstärke
Leitsatz
1. Die Bestimmung der Aufnahmekapazität der fünften Klasse einer Gesamtschule liegt nicht im Ermessen der Stadtgemeinden.

2. Die Aufnahmekapazität der fünften Klasse einer Gesamtschule ist jedenfalls dann nicht überschritten, wenn sich die Klassenfrequenz innerhalb der Bandbreite bewegt, die die Stadtgemeinde selbst durch Richtlinien festgelegt hat.