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18.08.2017 - Schulzuweisung Gesamtschule West

Datum der Entscheidung
18.08.2017
Aktenzeichen
1 B 160/17
Normen
AufnahmeVO § 10 Abs 2
BremSchVwG § 6a Abs 2 S 1
Rechtsgebiet
Schulrecht
Schlagworte
Aufnahmeverfahren
familiäre Probleme
Gesamtschule West
Geschwisterkind
Geschwisterkindregelung
Härtefall
Härtefallregelung
Leitsatz
1. Zum Aufnahmeverfahren in Schulen der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen (hier: Gesamtschule West).

2. Wird im Aufnahmeverfahren eine bevorrechtigte Aufnahme als Härtefall mit der Begründung verlangt, es besuche bereits ein Geschwisterkind die Wunschschule, sind die durch die Nichtaufnahme entstehenden familiären Probleme im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Nichtaufnahme zur Folge hätte, dass drei Kinder drei unterschiedliche Einrichtungen besuchen.