Leitsatz
1. Zum Aufnahmeverfahren in Schulen der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen (hier: Gesamtschule West)
2. Ist im gerichtlichen Verfahren ein zusätzlicher Schulplatz zu vergeben, weil das Aufnahmeverfahren fehlerhaft war, ist dieser Platz bei mehreren verbliebenen Antragstellern an denjenigen Antragsteller zu vergeben, der über die beste Wartelistenplatzierung verfügt.