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18.08.2017 - Schulzuweisung Gesamtschule West

Datum der Entscheidung
18.08.2017
Aktenzeichen
1 B 165/17
Normen
AufnahmeVO § 10 Abs 2
BremSchVwG § 6a Abs 2 S 1
GG Art 19 Abs 4
Rechtsgebiet
Schulrecht
Schlagworte
Asthma bronchiale
Aufnahmeverfahren
Behinderung
Belastungsasthma
Gesamtschule West
Härtefall
Härtefallregelung
Verlosung
Warteliste
Leitsatz
1. Zum Aufnahmeverfahren in Schulen der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen (hier: Gesamtschule West)

2. Ist im gerichtlichen Verfahren ein zusätzlicher Schulplatz zu vergeben, weil das Aufnahmeverfahren fehlerhaft war, ist dieser Platz bei mehreren verbliebenen Antragstellern an denjenigen Antragsteller zu vergeben, der über die beste Wartelistenplatzierung verfügt.