Leitsatz
1. Das Recht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG, nach dem Ende der weiterführenden
Schule zu wählen, verleiht einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten
Kapazitäten; die Bereitstellung von Ressourcen selbst liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 1
BremSchVwG im Ermessen der Stadtgemeinden.
2. Zur Vereinbarkeit der in § 6 Abs. 1 bis 6 AufnahmeVO geregelten Grundsätze für die
Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe eines Gymnasiums mit höherrangigem Recht.
3. Vom Senat verkündete Gesetze können nur dann vom Senat berichtigt werden, wenn
eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Eine Gesetzesbestimmung, die von einem Senator
"berichtigt" worden ist, ohne dass eine offenbare Unrichtigkeit vorgelegen hätte (hier: § 6
Abs. 6 Nr. 7 BremSchVwG), ist fehlerhaft zustande gekommen. Die Verwerfung einer
solchen Bestimmung bleibt dem Bundesverfassungsgericht oder dem Staatsgerichtshof
vorbehalten; über eine entsprechende Vorlage ist im Hauptsacheverfahren zu
entscheiden.