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19.08.2009 - Schulzuweisung Kippenberg-Gymnasium

Datum der Entscheidung
19.08.2009
Aktenzeichen
2 B 244/09
Normen
BremSchulVwG § 6 Abs 2
BremSchulVwG § 6 Abs 4
Rechtsgebiet
Schulrecht
Schlagworte
Festsetzung der Aufnahmekapazität
Kippenberg-Gymnasium
Zurückweisung
Leitsatz
1. Solange die im § 6 Abs. 2 Nr. 3 BremSchulVwG vorgesehene Rechtsverordnung noch nicht erlassen ist, ergibt sich die Festsetzung der Aufnahmekapazität unmittelbar aus dem Gesetz.

2. § 6 Abs. 4 Nr. 1 BremSchulVwG, der das Recht einräumt, nach dem Ende der Grundschule die weiterführende Schule zu wählen, verleiht nur einen Anspruch auf Ausnutzung der vorhandenen Ressourcen. Die Vorschrift verleiht keinen Anspruch auf Bereitstellung weiterer Ressourcen.