Leitsatz
1. Solange die im § 6 Abs. 2 Nr. 3 BremSchulVwG vorgesehene Rechtsverordnung noch nicht erlassen ist, ergibt sich die Festsetzung der Aufnahmekapazität unmittelbar aus dem Gesetz.
2. § 6 Abs. 4 Nr. 1 BremSchulVwG, der das Recht einräumt, nach dem Ende der Grundschule die weiterführende Schule zu wählen, verleiht nur einen Anspruch auf Ausnutzung der vorhandenen Ressourcen. Die Vorschrift verleiht keinen Anspruch auf Bereitstellung weiterer Ressourcen.