Leitsatz
1. Für den Ausbau eines knapp 0,5 km langen Teilstücks einer innerstädtischen Hauptverkehrsstraße ist eine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem BremUVPG nicht erforderlich.
2. Die Dimensionierung der Fahrbahnen unterliegt der planerischen Abwägung. Die gerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob sich die Behörde bei ihrer Entscheidung von fachlich vertretbaren Erwägungen hat leiten lassen.
3. Mangelnde Konfliktbewältigung im Hinblick auf die Luftschadstoffbelastung kann einem geplanten Straßenausbau nicht entgegen gehalten werden, wenn der Ausbau nach der Verkehrsprognose keine relevante Verkehrszunahme zur Folge hat.