Leitsatz
Ob nach Baufertigstellung noch ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Aussetzungsantrag gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung besteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Geht die geltend gemachte Beeinträchtigung allein von dem genehmigten Baukörper aus, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.