Leitsatz
1. Die mit der städtebaulichen Entwicklungssatzung "Osterholzer Feldmark" verfolgten Ziele (Schaffung eines Wohngebiets mit Einfamilienhäusern; Einrichtung eines Landschaftsparks) stehen in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in § 165 III BauGB. Die Entwicklungsmaßnahme dient gewichtigen Gemeinwohlbelangen i.S.v. Art. 14 III 1 GG (Bestätigung der Rspr. des OVG, zuletzt Urteil vom 10.12.2001 - 1 D 203/01).
2. Soll in einem Entwicklungsgebiet die bisherige Nutzung teilweise erhalten bleiben (hier die landwirtschaftliche Nutzung im Landschaftspark), ist zu prüfen, ob für die betreffenden Grundstücke eine Ausnahme von der gemeindlichen Grunderwerbspflicht in Betracht kommt. Art. 14 III 1 GG verbietet den hoheitlichen Zugriff auf Grundstücke, wenn die Entwicklungsziele sich aufgrund der Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer auch ohne Enteignung erreichen lassen.
3. Das Vorhandensein von 2 Brutpaaren einer besonders gefährdeten Vogelart in einem Gebiet mit aufgrund intensiver landwirtschaftlicher Nutzung ansonsten geringer Artenvielfalt führt nicht zur Einstufung als faktisches Vogelschutzgebiet.