Leitsatz
1. Wenn Beamte vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Ansprüche auf höhere Versorgung, Besoldung oder Zulagen in Form wiederkehrender Leistungen geltend machen, sind die bei Klageerhebung fälligen Beträge in analoger Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG nicht dem nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ermittelten Streitwert hinzuzurechnen.
2. Sind ausschließlich bei Klageerhebung bereits fällige Beträge Streitgegenstand, ist im Grundsatz deren Höhe maßgeblich; jedoch darf der Streitwert den dreifachen Jahresbetrag nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht überschreiten.