Sie sind hier:

17.07.2020 - Streitwert bei Klagen auf höhere Besoldung oder Versorgung (hier: Verwendungszulage)

Datum der Entscheidung
17.07.2020
Aktenzeichen
2 S 183/20
Normen
GKG § 42 Abs 1
GKG § 42 Abs 3
GKG § 52 Abs 3
Rechtsgebiet
Besoldung und Versorgung (BB)
Schlagworte
Besoldung
Rückstände
Streitwert
Versorgung
Verwendungszulage
Wiederkehrende Leistung
Leitsatz

1. Wenn Beamte vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Ansprüche auf höhere Versorgung, Besoldung oder Zulagen in Form wiederkehrender Leistungen geltend machen, sind die bei Klageerhebung fälligen Beträge in analoger Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG nicht dem nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ermittelten Streitwert hinzuzurechnen.

2. Sind ausschließlich bei Klageerhebung bereits fällige Beträge Streitgegenstand, ist im Grundsatz deren Höhe maßgeblich; jedoch darf der Streitwert den dreifachen Jahresbetrag nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht überschreiten.