Leitsatz
1. In Konkurrentenstreitigkeiten um Angestelltenstellen ist der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 6 GKG, sondern nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen. Bei der Ermessensausübung ist die in § 42 Abs. 2 GKG für die Arbeitsgerichtsbarkeit getroffene Regelung zu berücksichtigen.
2. Begehrt der Antragsteller im Konkurrentenstreit um eine Angestelltenstelle im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Übertragung der Stelle, beträgt der Streitwert 1/8 des Jahresbruttoarbeitsentgelts der Endstufe der einschlägigen Entgeltgruppe.