Leitsatz
Ein Diskothekenbetreiber, der nicht willens oder in der Lage ist, sich auch faktisch von Türstehern zu trennen, die bei Ausübung ihrer Tätigkeit - zum überwiegenden Teil mehrfach - Körperverletzungsdelikte begehen, ist unzuverlässig im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG.