Leitsatz
1. Die Rechtsfrage, welche Anforderungen an den Schweregrad der Notlage im Falle einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Systems zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung als hinreichend geklärt anzusehen und rechtfertigt deshalb nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens.
2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG setzt keine "Extremgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG voraus. Für die Gefahreneinschätzung nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist vielmehr ein weiter zeitlicher Horizont in den Blick zu nehmen, der die Situation nach der Überstellung, während des Asylverfahrens und nach der Zuerkennung internationalen Schutzes umfassend berücksichtigt.