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20.04.2021 - Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 als Voraussetzung zum Präsenzunterricht und Maskenpflicht an Grundschulen

Datum der Entscheidung
20.04.2021
Aktenzeichen
1 B 180/21
Normen
24. Coronaverordnung § 17 Abs 4 Satz 1
24. Coronaverordnung § 17 Abs 5 Satz 4
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
Grundschüler
Maskenpflicht
Schnelltest
Zutrittsverbot
Leitsatz
1. Die an ein negatives Corona-Testergebnis geknüpfte Zugangsbeschränkung zum Präsenzunterricht und die Maskenpflicht an Grundschulen stellen beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens verhältnismäßige Schutzmaßnahmen dar. Insbesondere liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung von Grundschulkindern durch das Tragen einer (Alltags-) Maske vor.

2. Die konkrete Ausgestaltung der Maskenpflicht an Grundschulen in Bremen in § 17 Abs. 5 Satz 4 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist nicht hinreichend bestimmt. Es ist für den Normunterworfenen nicht erkennbar, wann sich die Inzidenz von über 100 "nicht auf ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zurückführen [lässt]".