Leitsatz
1. Aufgrund des aus der Selbstverwaltungsgarantie folgenden Rechts auf eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung verfügen die Gemeinden bei der Festlegung des Zwecks und des Benutzerkreises ihrer freiwillig geschaffenen öffentlichen Einrichtungen über ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen. Sie können durch entsprechende Widmungsbeschränkungen bestimmte Nutzungsarten für ihre öffentlichen Einrichtungen ausschließen.
2. Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung mit. Sie sind in der Parteiendemokratie „notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung“.
3. In einem Fall, in dem die Gewährleistung des Rechts der Fraktionen auf Öffentlichkeitsarbeit nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, kann dies zur Folge haben, dass das gemeindliche Gestaltungsermessen hinsichtlich des Widmungszwecks der öffentlichen Einrichtung dahingehend eingeschränkt wird, dass auch Fraktionen geeignete Räumlichkeiten zur Öffentlichkeitsarbeit zu überlassen wären.