Leitsatz
1. § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII ist auf die örtliche Zuständigkeit für die Leistungsgewährung (§ 88a Abs. 3 SGB VIII) analog anzuwenden.
2. Hat der Betroffene rechtzeitig vor der Vollendung des 18. Lebensjahres eine Übernahme der Zuständigkeit nach § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII beantragt und wurde über diesen Antrag aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen vor der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr bestandskräftig entschieden, kann die Zuständigkeit auch noch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres übernommen werden.
3. Kein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung zur Zuständigkeitsübernahme nach § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII, weil der junge Volljährige ohnehin in dem Bezirk des Jugendhilfeträgers, der die Zuständigkeit übernehmen soll, untergebracht ist und kein Zwang zur Rückkehr in den Bezirk des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers droht.