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24.11.2021 - Übernahme in das Beamtenverhältnis

Datum der Entscheidung
24.11.2021
Aktenzeichen
2 LC 324/20
Normen
AEUV Art 267 Abs 2
GR-Charta Art 23
LHO § 48 Abs 1
Richtlinie 2006/54/EG
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
Altersgrenze
Beamtenverhältnis
Diskriminierung
Einstellung
Einstellungshöchstgrenze
Frauen
mittelbare Diskriminierung
Übernahme in das Beamtenverhältnis
Leitsatz
Die in § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO bestimmte Altersgrenze von 45 Jahren für die Ernennung und Versetzung von Beamten in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen ist mit Verfassungsrecht und Europarecht vereinbar (Fortführung von OVG Bremen, Urteil vom 14.12.2011 - 2 A 326/10).

Die in § 48 Abs. 1 LHO bestimmte Einstellungshöchstgrenze führt insbesondere nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen.