Leitsatz
Die in § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO bestimmte Altersgrenze von 45 Jahren für die Ernennung und Versetzung von Beamten in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen ist mit Verfassungsrecht und Europarecht vereinbar (Fortführung von OVG Bremen, Urteil vom 14.12.2011 - 2 A 326/10).
Die in § 48 Abs. 1 LHO bestimmte Einstellungshöchstgrenze führt insbesondere nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen.