Leitsatz
1. Ob zwingende Gründe einer Verteilung nach § 15a AufenthG entgegen stehen, kann nicht von der die Verteilung veranlassenden Behörde, sondern nur von der Ausländerbehörde im Rahmen der Entscheidung nach § 15a Abs. 2 AufenthG geprüft werden.
2. Treten solche Gründe nach Bestandskraft der Vorspracheverpflichtung aber vor der Veranlassung der Verteilung ein, sind sie gegenüber der Ausländerbehörde mit einem Antrag nach § 51 VwVfG geltend zu machen.
3. Nach Veranlassung der Verteilung können ernsthafte Gesundheitsgefahren, die mit der Verteilung verbunden wären, nur noch als Vollstreckungshindernis geltend gemacht werden.
4. Die Anforderungen an ein solches Vollstreckungshindernis sind höher als die Anforderungen an einen "zwingenden Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Der Ausländer darf durch die Vollstreckung der Verteilung aber jedenfalls nicht sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert werden.
5. Zu den Umständen, unter denen eine Erkrankung ausnahmsweise einer Verteilung nach § 15a AufenthG entgegen stehen kann.