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10.02.2021 - Umverteilung nach § 15a AufenthG; Erwerb der deutschen Staatsangehörig-keit durch Vaterschaftsanerkennung

Datum der Entscheidung
10.02.2021
Aktenzeichen
2 B 335/20
Normen
AufenthG § 15a
AufenthG § 15a Abs 1 S 6
AufenthG § 15a Abs 2
BGB § 1592
BGB § 1594
BGB § 1598
EGBGB Art 19
Ghana Evidence Act Sec 32
PStG § 54
StAG § 30
StAG § 4 Abs 1
StAG § 4 Abs 1 S 2
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Geburtsurkunde
Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeitsfeststellung
Umverteilung
Vaterschaftsanerkennung
Verteilung
Vorspracheverpflichtung
zwingende Gründe
Titel der Entscheidung

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Umverteilung nach § 15a AufenthG; Erwerb der deutschen Staatsangehörig-keit durch Vaterschaftsanerkennung (pdf, 159.7 KB)
Leitsatz
1. Ob der Betroffene oder sein minderjähriges Kind, mit dem er in Haushaltsgemeinschaft lebt, deutscher Staatsangehöriger ist, ist im Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG inzident zu prüfen. Einer vorherigen förmlichen Feststellung der Staatsangehörigkeit nach § 30 StAG bedarf es nicht.

2. Hat ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft für das Kind einer ausländischen Mutter anerkannt, bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes eines Nachweises der Ledigkeit der Mutter nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer Ehe vorliegen.

3. Die Abstammung des Betroffenen bzw. des minderjährigen Kindes, mit dem die unerlaubt eingereiste ausländische Mutter in Haushaltsgemeinschaft lebt, von einem deutschen Vater muss im Verfahren nach § 15a AufenthG nicht zwingend durch die Vorlage einer Geburtsurkunde nachgewiesen werden.