Leitsatz
1. Ob der Betroffene oder sein minderjähriges Kind, mit dem er in Haushaltsgemeinschaft lebt, deutscher Staatsangehöriger ist, ist im Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG inzident zu prüfen. Einer vorherigen förmlichen Feststellung der Staatsangehörigkeit nach § 30 StAG bedarf es nicht.
2. Hat ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft für das Kind einer ausländischen Mutter anerkannt, bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes eines Nachweises der Ledigkeit der Mutter nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer Ehe vorliegen.
3. Die Abstammung des Betroffenen bzw. des minderjährigen Kindes, mit dem die unerlaubt eingereiste ausländische Mutter in Haushaltsgemeinschaft lebt, von einem deutschen Vater muss im Verfahren nach § 15a AufenthG nicht zwingend durch die Vorlage einer Geburtsurkunde nachgewiesen werden.